§ 22 BSenG Bestimmungen des Förderungsvertrages

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:

1.

die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;

2.

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

3.

nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

4.

Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Projekt zu erteilen;

5.

sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu unterwerfen;

6.

seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.;

7.

bei Förderungen nach § 20a auch die Voraussetzungen nach § 20a Abs. 3 und 4 einzuhalten.

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

(3) Förderungsverträge für Projekte und Maßnahmen nach § 20a sind mit höchstens fünf Jahren zu befristen und können nur nach einer positiven Evaluierung verlängert werden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2012

(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:

1.

die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;

2.

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

3.

nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

4.

Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Projekt zu erteilen;

5.

sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu unterwerfen;

6.

seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.;

7.

bei Förderungen nach § 20a auch die Voraussetzungen nach § 20a Abs. 3 und 4 einzuhalten.

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

(3) Förderungsverträge für Projekte und Maßnahmen nach § 20a sind mit höchstens fünf Jahren zu befristen und können nur nach einer positiven Evaluierung verlängert werden.

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