§ 9 BSenG Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

es dies beantragt,

2.

jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,

3.

das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,

4.

der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,

5.

dasdem Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichendie ordentliche Funktionsausübung unfähigunmöglich ist.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2012

Der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

es dies beantragt,

2.

jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,

3.

das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,

4.

der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,

5.

dasdem Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichendie ordentliche Funktionsausübung unfähigunmöglich ist.

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