§ 21 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

4.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

5.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich(Anm.: aufgehoben durch § 7 Abs. 1 Z 3 BGBl. I Nr. 40/2014der Bundeskanzler;)

7.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8.

hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz;

9.

hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz;

10.

im Übrigen die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.2011 bis 12.06.2014

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Justiz und der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

4.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler;

5.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich(Anm.: aufgehoben durch § 7 Abs. 1 Z 3 BGBl. I Nr. 40/2014der Bundeskanzler;)

7.

hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8.

hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die/der Bundesminister/in für Justiz;

9.

hinsichtlich § 18 die/der Bundesminister/in für Justiz;

10.

im Übrigen die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten