§ 18 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.

(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

kurze Angabe des Anstaltszwecks;

2.

das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;

3.

Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;

4.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;

5.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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