§ 4 BVAPMG Vernichtung bestehender Vorräte

Verbot von Anti-Personen-Minen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

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