Anl. 2 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulstufe;

2.

die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962; Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76);

3.

das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

4.

im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997);

5.

im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

b)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).

Anl. 2 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.09.2012 bis 07.01.2021
Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulstufe;

2.

die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962; Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76);

3.

das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

4.

im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997);

5.

im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

b)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).

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