§ 15 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
§ 15 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c, g und h sowie Ziffer 2, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 18.05.2018 bis 07.01.2021
§ 15 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c, g und h sowie Ziffer 2, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.

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