§ 9 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen§ 9 BdokG seit 31.08.2021 weggefallen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

1.

die Bildungsbeteiligung,

2.

die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,

3.

die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

4.

die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

5.

die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

6.

die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:

1.

im Bezug auf Schüler und Studierende:

a)

das Geburtsdatum,

b)

die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen,

c)

das Geschlecht,

d)

die Staatsangehörigkeit,

e)

die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

f)

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und

g)

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

2.

nur im Bezug auf Schüler:

a)

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

b)

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

c)

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

d)

die Schulkennzahl,

e)

die Schulformkennzahl,

f)

Daten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und

g)

Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

3.

nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:

a)

die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

b)

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

c)

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und

d)

die Beteiligung an internationaler Mobilität.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

a)

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und

b)

bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

2.

bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.08.2021
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen§ 9 BdokG seit 31.08.2021 weggefallen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

1.

die Bildungsbeteiligung,

2.

die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,

3.

die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

4.

die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

5.

die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

6.

die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:

1.

im Bezug auf Schüler und Studierende:

a)

das Geburtsdatum,

b)

die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen,

c)

das Geschlecht,

d)

die Staatsangehörigkeit,

e)

die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

f)

das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und

g)

das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

2.

nur im Bezug auf Schüler:

a)

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

b)

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

c)

die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

d)

die Schulkennzahl,

e)

die Schulformkennzahl,

f)

Daten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und

g)

Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

3.

nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:

a)

die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

b)

die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

c)

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und

d)

die Beteiligung an internationaler Mobilität.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

a)

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und

b)

bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

2.

bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

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