§ 4 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
      1. a)Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. b)Litera bdie Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
      3. c)Litera cderen Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
      4. d)Litera ddie Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
    2. 2.Ziffer 2von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
      1. a)Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. b)Litera bdie Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie
      3. c)Litera cdie räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
§ 4 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.03.2007 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
      1. a)Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. b)Litera bdie Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
      3. c)Litera cderen Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
      4. d)Litera ddie Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
    2. 2.Ziffer 2von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
      1. a)Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. b)Litera bdie Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie
      3. c)Litera cdie räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
§ 4 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

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