§ 4 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 § 4 BdokGzu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird seit 07.01.2021 weggefallen. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

1.

vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

c)

deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

d)

die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

2.

von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

c)

die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.03.2007 bis 07.01.2021
(1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 § 4 BdokGzu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird seit 07.01.2021 weggefallen. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

1.

vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

c)

deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

d)

die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

2.

von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

c)

die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

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