§ 2 BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

a)

Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

b)

Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

c)

Schulen gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,

d)

Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

e)

Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

f)

Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),

g)

Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

h)

Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975,

i)

Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

j)

medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

k)

Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994;

l)

Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012;

m)

Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, sowie

n)

Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002;

o.

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005;

2.

unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

a.

Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,

b)

Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge) gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

c.

die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

d)

Privatuniversitäten gemäß Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011;

e)

theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934 und

f)

Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993;

(Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 50 Z 8, BGBl. I Nr. 32/2018)

3.

unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis o;

4.

unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmer an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2;

5.

unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann;

6.

unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form§ 2 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

(3) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Abs. 1 Z 5, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. f jedoch deren Erhalter.

(4) Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 3 gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 3 genannten Verantwortlichen und der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls vom zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:

1.

Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO,

2.

Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.09.2018 bis 07.01.2021
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1.

unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

a)

Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

b)

Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

c)

Schulen gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,

d)

Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

e)

Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

f)

Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),

g)

Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

h)

Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975,

i)

Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

j)

medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

k)

Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994;

l)

Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012;

m)

Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, sowie

n)

Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002;

o.

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005;

2.

unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

a.

Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,

b)

Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge) gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

c.

die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

d)

Privatuniversitäten gemäß Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011;

e)

theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934 und

f)

Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993;

(Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 50 Z 8, BGBl. I Nr. 32/2018)

3.

unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis o;

4.

unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmer an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2;

5.

unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann;

6.

unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form§ 2 BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

(3) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Abs. 1 Z 5, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. f jedoch deren Erhalter.

(4) Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 3 gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 3 genannten Verantwortlichen und der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls vom zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:

1.

Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO,

2.

Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO.

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