§ 35 Apok-Wo Niederschrift

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw. den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.

(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den BundesministerBundesministerin für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw. den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.

(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den BundesministerBundesministerin für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

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