§ 33 Apok-Wo Wahl des Präsidenten

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Präsident wird in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und zu Beginn der neuen Funktionsperiode bereits fünf Jahre Mitglied des Kammervorstandes sein wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.

(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen.

(3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten. Die Ersatzdelegierten einer Abteilung sind jedoch nur insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.

In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
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