§ 271 ABGB Voraussetzungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigenEiner volljährigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen.

(2) Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person nicht zu besorgen ist und die Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach §§ 187, 188 und 231, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, sowie in Verfahren über Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2auf ihren Antrag oder § 230.von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1.

sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2.

sie dafür keinen Vertreter hat,

3.

sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4.

eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018

(1) Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigenEiner volljährigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen.

(2) Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person nicht zu besorgen ist und die Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach §§ 187, 188 und 231, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, sowie in Verfahren über Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2auf ihren Antrag oder § 230.von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1.

sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2.

sie dafür keinen Vertreter hat,

3.

sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4.

eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.