§ 75 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen die Vorschreibung der Kammerumlage steht dem Umlagepflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Apothekerkammer für die jeweilige Funktionsperiode errichtete Umlagenschiedskommission zu.
  2. (2)Absatz 2Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.
§ 75 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsGegen die Vorschreibung der Kammerumlage steht dem Umlagepflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Apothekerkammer für die jeweilige Funktionsperiode errichtete Umlagenschiedskommission zu.
  2. (2)Absatz 2Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.
§ 75 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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