§ 60 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 60 ApokG (1weggefallen) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufungsakten zu prüfenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 45 Abs. 2.

(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 46 Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
§ 60 ApokG (1weggefallen) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufungsakten zu prüfenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 45 Abs. 2.

(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 46 Abs. 2 sinngemäß.

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