§ 28 ApokG Massensendungen

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Die vonMassensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenBGBl. I Nr. 70/2003.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2009

Die vonMassensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenBGBl. I Nr. 70/2003.

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