§ 28 ApokG Massensendungen

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Die von Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BerufsordnungBGBl. I Nr. 70/2003. Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind indie zur Erfüllung der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenAufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2009
§ 28.Paragraph 28,

Die von Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BerufsordnungBGBl. I Nr. 70/2003. Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind indie zur Erfüllung der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenAufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

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