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Die von Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BerufsordnungBGBl. I Nr. 70/2003. Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind indie zur Erfüllung der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenAufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Die von Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungenerfolgen, Umlagenordnungbedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BerufsordnungBGBl. I Nr. 70/2003. Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind indie zur Erfüllung der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbarenAufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.