§ 280 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die behinderteEine Person, die das Gericht zum Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der vertretenen Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichtendaraus entstehenden Nachteile.

(2) SchließtEine Person darf nur so viele Kuratelen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die behindertedamit verbundenen Pflichten ordnungsgemäß besorgen kann.

(3) Die vom Gericht in Aussicht genommene Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäftkann die Übernahme der Kuratel ablehnen, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifftsoweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen zur Übernahme verpflichtet ist. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann die Übernahme nur ablehnen, sowenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksambei mehr als fünf Kuratelen vermutet.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

(1) Die behinderteEine Person, die das Gericht zum Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der vertretenen Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichtendaraus entstehenden Nachteile.

(2) SchließtEine Person darf nur so viele Kuratelen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die behindertedamit verbundenen Pflichten ordnungsgemäß besorgen kann.

(3) Die vom Gericht in Aussicht genommene Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäftkann die Übernahme der Kuratel ablehnen, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifftsoweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen zur Übernahme verpflichtet ist. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann die Übernahme nur ablehnen, sowenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksambei mehr als fünf Kuratelen vermutet.