§ 60a ApoG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2004 bis 31.12.9999

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 60a. Die im § 49 Abs. 2 1 und 32 und § 53 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 13.02.2004

In Kraft vom 01.01.1985 bis 13.02.2004

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 60a. Die im § 49 Abs. 2 1 und 32 und § 53 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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