§ 50 ApoG Mitwirkung der Standesvertretung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 50.

Mitwirkung der Standesvertretung

Nach Wiedereinlangen des Gesuches hatDurchführung der LandeshauptmannErhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim AmtAmtssitz der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.09.1925 bis 31.07.2002
§ 50.

Mitwirkung der Standesvertretung

Nach Wiedereinlangen des Gesuches hatDurchführung der LandeshauptmannErhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim AmtAmtssitz der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.

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