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Mitwirkung der Standesvertretung
Nach Wiedereinlangen des Gesuches hatDurchführung der LandeshauptmannErhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim AmtAmtssitz der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.
Mitwirkung der Standesvertretung
Nach Wiedereinlangen des Gesuches hatDurchführung der LandeshauptmannErhebungen gemäß § 49 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim AmtAmtssitz der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.