§ 44 ApoG Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Fünfter Abschnitt.

Behörden und Verfahren.

§ 44.

Kompetenz der politischen Behörde erster Instanz.

Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Kommunalämter der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden)Bezirksverwaltungsbehörde, in deren BezirkeZuständigkeitsbereich die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist.

Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die zuständige politische Behörde erster InstanzBezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 10.01.1907 bis 31.07.2002

Fünfter Abschnitt.

Behörden und Verfahren.

§ 44.

Kompetenz der politischen Behörde erster Instanz.

Die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt, insoweit das Gesetz nicht andere Anordnungen enthält oder die Kompetenz der Gerichte eintritt, in erster Instanz den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Kommunalämter der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden)Bezirksverwaltungsbehörde, in deren BezirkeZuständigkeitsbereich die Apotheke, die Filiale oder der Notapparat sich befindet oder in Aussicht genommen ist.

Wo daher im Texte dieses Gesetzes eine Verwaltungsbehörde oder Behörde ohne nähere Bezeichnung erwähnt wird, ist darunter die zuständige politische Behörde erster InstanzBezirksverwaltungsbehörde zu verstehen.

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