§ 41 ApoG Strafen.

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Vierter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Strafen.

§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.2001

Vierter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Strafen.

§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

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