§ 39 ApoG Betriebseinstellung.

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2004 bis 31.12.9999

§ 39.

Betriebseinstellung.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17§ 17b, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Stand vor dem 13.02.2004

In Kraft vom 10.01.1907 bis 13.02.2004

§ 39.

Betriebseinstellung.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17§ 17b, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

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