§ 31 ApoG Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, 6a und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.1996 bis 24.05.2018

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, 6a und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

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