§ 19 ApoG Zurücknahme der Konzession.

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2006 bis 31.12.9999

§ 19.

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von dreifünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

Stand vor dem 28.03.2006

In Kraft vom 03.03.2001 bis 28.03.2006

§ 19.

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

1.

wenn die Apotheke nicht innerhalb von dreifünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,

2.

wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;

2.

die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder

3.

die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

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