§ 3d ApoG Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.

(1a) Die Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.

(2) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.

(3) Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder 1a gestellt werden.

(4) Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 2 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.

(5) Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 05.06.2008 bis 17.01.2016

(1) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.

(1a) Die Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.

(2) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.

(3) Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder 1a gestellt werden.

(4) Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 2 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.

(5) Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.

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