§ 116 ZÄKG Provisorische Organe und Funktionen

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Provisorische Organe und Funktionen

§ 116. (1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind

1.

provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer,

2.

provisorische Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Dentistenkammer und

3.

provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer.

(3) Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.

(4) Im Sinne des Abs. 1 sind

1.

provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes,

2.

provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und

3.

provisorischer/provisorische Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer LandeszahnärztekammernLandeszahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.

(6) Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.

(7) Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.

(8) Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.

(9) Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.

(10) Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 21.06.2006

Provisorische Organe und Funktionen

§ 116. (1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind

1.

provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer,

2.

provisorische Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Dentistenkammer und

3.

provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer.

(3) Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.

(4) Im Sinne des Abs. 1 sind

1.

provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes,

2.

provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und

3.

provisorischer/provisorische Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer LandeszahnärztekammernLandeszahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.

(6) Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.

(7) Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.

(8) Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.

(9) Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.

(10) Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.

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