§ 102 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 102 ZÄKG (1weggefallen) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibtseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im übrigen sind

1.

im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

2.

im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und

3.

im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

insoweit anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 102 ZÄKG (1weggefallen) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibtseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im übrigen sind

1.

im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

2.

im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und

3.

im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

insoweit anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

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