§ 73 ZÄKG Vorverfahren

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende

1.

den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und

2.

hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen.

(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Gegen diese Entscheidung steht dem/der Beschuldigten oder dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kein abgesondertes Rechtsmittel zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende

1.

den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und

2.

hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen.

(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Gegen diese Entscheidung steht dem/der Beschuldigten oder dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kein abgesondertes Rechtsmittel zu.

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