§ 310 ABGB Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunftsowie nicht haben,entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 170 Abs. 3 § 242 Abs. 3 und § 280 Abs. 2 § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018

Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunftsowie nicht haben,entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 170 Abs. 3 § 242 Abs. 3 und § 280 Abs. 2 § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.