§ 55 ZÄKG Disziplinarvergehen

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied

1.

den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oder

2.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland

1.

gemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben oder

2.

gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,

unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen.

(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

  1. (1)Absatz einsKammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
    1. 1.Ziffer einsdas Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder
    2. 2.Ziffer 2die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das KammermitgliedEin Disziplinarvergehen gemäß Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied
    1. 1.Ziffer einsden zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oderden zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 59,) verhängt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.
    Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Ziffer 2, Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.
  3. (3)Absatz 3Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben odergemäß Paragraph 30, ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,gemäß Paragraph 31, ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,
    unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen.
  4. (4)Absatz 4Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
  6. (6)Absatz 6Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Verwaltungsgericht des Landes zu unterbrechen.
  7. (7)Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).
  8. (8)Absatz 8Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Stand vor dem 27.02.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 27.02.2023
(1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied

1.

den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oder

2.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland

1.

gemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben oder

2.

gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,

unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen.

(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

  1. (1)Absatz einsKammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
    1. 1.Ziffer einsdas Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder
    2. 2.Ziffer 2die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das KammermitgliedEin Disziplinarvergehen gemäß Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied
    1. 1.Ziffer einsden zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oderden zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 59,) verhängt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.
    Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Ziffer 2, Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.
  3. (3)Absatz 3Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben odergemäß Paragraph 30, ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,gemäß Paragraph 31, ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,
    unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen.
  4. (4)Absatz 4Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
  6. (6)Absatz 6Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Verwaltungsgericht des Landes zu unterbrechen.
  7. (7)Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).
  8. (8)Absatz 8Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

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