§ 52 ZÄKG Qualitätssicherungsverordnung

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 30.06.2026
Paragraph 52, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

  1. 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
  2. 2.Ziffer 2die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
  3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
  4. 4.Ziffer 4das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
  5. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
    1. 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
    4. 4.Ziffer 4das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
    durch Verordnung zu regeln.
  6. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
durch Verordnung zu regeln.
  1. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 21.06.2006
Paragraph 52, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

  1. 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
  2. 2.Ziffer 2die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
  3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
  4. 4.Ziffer 4das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
  5. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
    1. 1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
    4. 4.Ziffer 4das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
    durch Verordnung zu regeln.
  6. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
durch Verordnung zu regeln.
  1. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

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