§ 27 ZÄKG Präsident/Präsidentin

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

Präsident/Präsidentin

§ 27. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.

(4) Entzieht der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.Wenn

1.

der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat,

2.

der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder

3.

der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

Präsident/Präsidentin

§ 27. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.

(4) Entzieht der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.Wenn

1.

der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat,

2.

der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder

3.

der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.

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