§ 10 ErwSchVG

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Von den Vereineneinem Verein namhaft gemachte SachwalterPersonen, die mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut sind, haben den Pflegebefohlenenvertretenen Personen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der BarauslagenEntschädigung und auf Belohnungdes Aufwandes. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des Vereins das Pflegschaftsgericht.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2018

Von den Vereineneinem Verein namhaft gemachte SachwalterPersonen, die mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut sind, haben den Pflegebefohlenenvertretenen Personen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der BarauslagenEntschädigung und auf Belohnungdes Aufwandes. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des Vereins das Pflegschaftsgericht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten