§ 32 UnfUG Vollziehung

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in KraftMit der Vollziehung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 86, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 15.05.2012

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in KraftMit der Vollziehung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 86, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

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