§ 29 UnfUG Personalregelungen für Bundesbedienstete

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Beamte und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des BundesministeriumsBundesanstalt für Verkehr, Innovation und Technologie, die weder ausschließlich odernoch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der UnfalluntersuchungsstelleSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 § 2 und 2 fallen, sind mit 1.1.20061. August 2017 in die BundesanstaltZentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.07.2017

Beamte und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des BundesministeriumsBundesanstalt für Verkehr, Innovation und Technologie, die weder ausschließlich odernoch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der UnfalluntersuchungsstelleSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 § 2 und 2 fallen, sind mit 1.1.20061. August 2017 in die BundesanstaltZentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.

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