§ 28 UnfUG Übergangsbestimmungen

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

Beamte(1) Untersuchungen von Flugunfällen und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologieschweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgensich vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf Vorfälle, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 fallensich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetztanzuwenden.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

Beamte(1) Untersuchungen von Flugunfällen und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologieschweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgensich vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf Vorfälle, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 fallensich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetztanzuwenden.

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