§ 20 UnfUG Vorfallstatistik

Unfalluntersuchungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Die UnfalluntersuchungsstelleSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.

(2) Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten:.

1.

die beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster, Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;

2.

Anzahl der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;

3.

Anzahl der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere, andere Verletzungen);

4.

Datum des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung) sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

(1) Die UnfalluntersuchungsstelleSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.

(2) Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten:.

1.

die beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster, Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;

2.

Anzahl der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;

3.

Anzahl der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere, andere Verletzungen);

4.

Datum des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung) sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten