§ 8 UnfUG Geheimhaltungspflicht

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.
  2. (2)Absatz 2Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Absatz 2, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.
  2. (2)Absatz 2Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der VerschwiegenheitsverpflichtungGeheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Absatz 2, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

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