§ 4 UnfUG Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für VerkehrSicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.

(2) In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche fürmöglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die Untersuchung von Vorfällen im Bereich

1.

der Luftfahrt,

2.

der Schiene,

3.

der Schifffahrt,

4.

der Seilbahnen

eingerichtet. Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.

(3) Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werdenzur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ein Strafverfahren anhängig istähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werdenSchuld– oder Haftungsfragen zu klären.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 15.05.2012

(1) Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für VerkehrSicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.

(2) In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche fürmöglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die Untersuchung von Vorfällen im Bereich

1.

der Luftfahrt,

2.

der Schiene,

3.

der Schifffahrt,

4.

der Seilbahnen

eingerichtet. Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.

(3) Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werdenzur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ein Strafverfahren anhängig istähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werdenSchuld– oder Haftungsfragen zu klären.

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