Anl. 5 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Anlage E

----------

Schema E

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

WERTPAPIEREN MIT UMTAUSCH- ODER BEZUGSRECHTEN AUF AKTIEN

Gilt für Anträge auf die Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch-

oder Bezugsrechten auf Aktien, wenn die Aktionäre auf diese

Wertpapiere ein Bezugsrecht hatten und die Aktien des Emittenten

bereits an derselben Börse notiert sindAnl.

Kapitel 1

1.

Angaben über die Art der zur Umwandlung zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte.

2.

Die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten und die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

Kapitel 2

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

1.

Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte).

2.

Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

3.

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Bezeichnung der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

Kapitel 3

Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:

-

Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,

-

Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,

-

Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

c)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.

Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.

d)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.

e)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.

f)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Kapitel 4

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

2.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

3.

Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

4.

Investitionspolitik:

a)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

b)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 5

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten.

a)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so ist § 89 anzuwenden. Das Börseunternehmen entscheidet, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist. Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

Stellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß und einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt beizufügen, das Börseunternehmen kann allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluß dem Prospekt beizufügen, wenn der nicht beigefügte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung eines Prospektes, dessen Angaben nach dem Schema E in der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu erstellen waren, ist in der selben Art und Weise wie der Prospekt, auch der Jahresabschluß für das letzte Geschäftsjahr zu veröffentlichen.

b)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den Bestimmungen der geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

2.

Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Kapitel 6

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

2.

Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:

a)

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden; diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

b)

Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.

c)

Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.

d)

Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.

Kapitel 7

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

Kapitel 8

Angaben über die Anleihe und die Zulassung der

Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung

1.

Anleihebedingungen:

a)

Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden. Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.

b)

Ausgabepreis, ausgenommen bei Daueremissionen, Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.

c)

Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile ist anzugeben.

d)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

e)

Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.

f)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

g)

Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.

h)

Fristen:

aa)

Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,

bb)

Beginn der Verzinsung und Zinstermine,

cc)

Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,

dd)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der effektiven Stücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

i)

Außer bei Daueremissionen: Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.

2.

Angaben über Rechtsverhältnisse:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

b)

Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, dh. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen. Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.

c)

Organisation der Treuhänder oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.

Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.

d)

Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.

e)

Angabe der Rechtsordnung, nach denen die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

f)

Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.

g)

Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.

3.

Auskünfte über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

b)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

4.

Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat:

a)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

b)

Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.

c)

Außer bei Daueremissionen: Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.

d)

Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

e)

Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.

f)

Außer bei Daueremissionen: Nettoerlös der Anleihe für den Emittenten.

g)

Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Anleiheerlöses.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Anlage E

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Schema E

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

WERTPAPIEREN MIT UMTAUSCH- ODER BEZUGSRECHTEN AUF AKTIEN

Gilt für Anträge auf die Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch-

oder Bezugsrechten auf Aktien, wenn die Aktionäre auf diese

Wertpapiere ein Bezugsrecht hatten und die Aktien des Emittenten

bereits an derselben Börse notiert sindAnl.

Kapitel 1

1.

Angaben über die Art der zur Umwandlung zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte.

2.

Die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten und die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

Kapitel 2

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

1.

Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte).

2.

Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

3.

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Bezeichnung der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

Kapitel 3

Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:

-

Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,

-

Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,

-

Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

c)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.

Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.

d)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.

e)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.

f)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Kapitel 4

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

2.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

3.

Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

4.

Investitionspolitik:

a)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

b)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 5

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten.

a)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so ist § 89 anzuwenden. Das Börseunternehmen entscheidet, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist. Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

Stellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß und einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt beizufügen, das Börseunternehmen kann allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluß dem Prospekt beizufügen, wenn der nicht beigefügte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung eines Prospektes, dessen Angaben nach dem Schema E in der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu erstellen waren, ist in der selben Art und Weise wie der Prospekt, auch der Jahresabschluß für das letzte Geschäftsjahr zu veröffentlichen.

b)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den Bestimmungen der geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

2.

Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Kapitel 6

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

2.

Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:

a)

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden; diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

b)

Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.

c)

Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.

d)

Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.

Kapitel 7

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

Kapitel 8

Angaben über die Anleihe und die Zulassung der

Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung

1.

Anleihebedingungen:

a)

Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden. Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.

b)

Ausgabepreis, ausgenommen bei Daueremissionen, Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.

c)

Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile ist anzugeben.

d)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

e)

Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.

f)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

g)

Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.

h)

Fristen:

aa)

Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,

bb)

Beginn der Verzinsung und Zinstermine,

cc)

Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,

dd)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der effektiven Stücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

i)

Außer bei Daueremissionen: Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.

2.

Angaben über Rechtsverhältnisse:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

b)

Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, dh. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen. Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.

c)

Organisation der Treuhänder oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.

Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.

d)

Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.

e)

Angabe der Rechtsordnung, nach denen die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

f)

Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.

g)

Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.

3.

Auskünfte über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

b)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

4.

Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat:

a)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

b)

Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.

c)

Außer bei Daueremissionen: Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.

d)

Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

e)

Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.

f)

Außer bei Daueremissionen: Nettoerlös der Anleihe für den Emittenten.

g)

Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Anleiheerlöses.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

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