§ 101 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung

1.

der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48k bis 48n ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3.

der §§ 48o bis 48v, 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.

§ 101 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
Mit der Vollziehung

1.

der §§ 13 Abs. 2, 27, 28 und 48k bis 48n ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3.

der §§ 48o bis 48v, 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 zweiter Satz und 64a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet des § 51 der gemäß § 45 Abs. 1 jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.

§ 101 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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