§ 96 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 96 BörseG (1weggefallen) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.

2.

Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.

3.

(zu § 13 Abs. 2)

Börseunternehmen, denen die Konzession vor dem 1. Jänner 2002 erteilt worden ist, haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen über die Währungseinheit vorzusehen, in welcher in der Übergangszeit nach Inkrafttreten der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Preise für Verkehrsgegenstände festgestellt und die Abrechnung sowie der sonstige Börsebetrieb abgewickelt werden; hierbei ist das Börseunternehmen ermächtigt, in diesen Bestimmungen den Euro als Währungseinheit festzulegen.

4.

Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.

5.

(Zu §§ 32 bis 44)

Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.

6.

Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2.

7.

(Zu §§ 49 und 50)

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte Börsekommissär ist Börsekommissär der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die am 30. November 1989 in die Wiener Börsekammer gewählten oder entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990) im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber 1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.

7a.

(zu § 57)

Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt, die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.

8.

(Zu § 65)

Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt erstmals für den 30. Juni 1990.

9.

(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)

Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis 80 über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr einschließlich der Bestimmungen über den Prospekt für die Zulassung treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.

10.

(Zu §§ 87 bis 90)

Die §§ 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

11. a)

Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.

b)

Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.

c)

Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.

12.

(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)

Hinsichtlich des auf Grund § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 von der Wiener Börsekammer erstellten Konventionalstrafvertrages gilt: Jede Vertragspartei ist ab dem 1. Oktober 1993 berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wiener Börsekammer das Vertragsverhältnis zu lösen. Auf zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (Einlangen der Erklärung bei der Börsekammer) bereits fällige Konventionalstrafen sind jedoch noch die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 anzuwenden.

13.

(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 erlöschen die an bestehende Abwicklungsstellen gemäß § 4 KWG erteilten Konzessionen zum Betrieb von Bankgeschäften; jedoch sind auch nach diesem Zeitpunkt die im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 getätigten Geschäfte von Abwicklungsstellen, die von der Börsekammer gemäß der vorgenannten Bestimmung betraut wurden, Händlergeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Kapitalverkehrssteuergesetz, dRGBl. I, S 1058, in der geltenden Fassung.

14.

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.

15.

(Zu § 87 Abs. 2)

Emittenten, die den Voraussetzungen des § 906 Abs. 12 Satz 1 und 2 UGB entsprechen, sind von der Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 2, einen verkürzten Abschluss gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS vorzulegen, für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, ausgenommen.

16.

(Zu §§ 91, 91a und 92)

Unbeschadet des § 91 Abs. 1 3. Satz hat ein Aktionär dem Emittenten gemäß den §§ 91, 91a und 92 spätestens zwei Monate nach dem 20. April 2007 mitzuteilen, welchen Stimmrechts- und Eigenkapitalanteil er am Unternehmen des Emittenten zu diesem Zeitpunkt hält, es sei denn, er hat bereits vor diesem Zeitpunkt eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an den Emittenten gerichtet. Unbeschadet des § 93 Abs. 2 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens drei Monate nach dem 20. April 2007 bekannt.

17.

(Zu § 82 Abs. 4)

Ein Emittent mit Sitz in einem Drittland ist von der Veröffentlichung seines Jahresabschlusses und seines Lageberichtes gemäß § 82 Abs. 4 im Hinblick auf solche Schuldtitel ausgenommen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange

a)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;

b)

das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und

c)

die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit

aa)

den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder

bb)

den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.

18.

(Zu § 82 Abs. 4 und § 87)

§ 82 Abs. 4 und § 87 idF BGBl. I Nr. 19/2007 müssen erstmals auf Jahresfinanzberichte und Zwischenberichte angewendet werden, die für einen Zeitraum erstellt werden, der frühestens am 30. Juni 2007 endet. Für alle davor liegenden Zeiträume können hinsichtlich der Jahresabschlüsse und der Zwischenberichte die §§ 82ff BörseG idF BGBl. I Nr. 141/2006 weiterhin angewendet werden.

19.

(zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)

Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des amtlichen Handels und des geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Abs. 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 2 Abs. 2a ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 67 Abs. 2 Z 3a, 3b und 3c WAG 2007 einzuhalten.

20.

(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.

21.

(zum Entfall von § 69)

Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem § 69 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 entsprechenden Weise gewahrt bleibt.

22.

Bei Inkrafttreten des Bundesesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 hat jede Person, die Stimmrechtsanteile gemäß den §§ 91 und 92 oder Finanzinstrumente gemäß § 91a Abs. 1 hält und dabei eine in § 91 Abs. 2 genannte Schwelle erreicht oder überschreitet, dies innerhalb von zwei Monaten der FMA, dem Börseunternehmen und dem Emittenten zu melden. Dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt eine Meldung mit gleichlautender Schwelle erstattet wurde.

(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(Zu § 81a Abs. 1 Z 7)

Für Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb oder lit. b nicht vor dem 27. November 2015 mitgeteilt haben, beginnt die Frist von drei Monaten am 27. November 2015.

2.

(Zu § 81a Abs. 1 Z 7)

Emittenten, die einen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b oder lit. c auswählen und ihre Wahl den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vor dem 27. November 2015 mitgeteilt haben, sind von der Verpflichtung gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. d befreit, es sei denn, die betreffenden Emittenten wählen nach dem 27. November 2015 einen anderen Herkunftsmitgliedstaat.

3.

(Zu § 82 Abs. 4)

Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 82 Abs. 4 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.

4.

(Zu § 86 Abs. 1a)

Die OeKB hat den Zugang zu ihrem Speichersystem über das europäische elektronische Zugangsportal spätestens ab dem 1. Jänner 2018 sicherzustellen.

seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
§ 96 BörseG (1weggefallen) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.

2.

Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.

3.

(zu § 13 Abs. 2)

Börseunternehmen, denen die Konzession vor dem 1. Jänner 2002 erteilt worden ist, haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen über die Währungseinheit vorzusehen, in welcher in der Übergangszeit nach Inkrafttreten der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Preise für Verkehrsgegenstände festgestellt und die Abrechnung sowie der sonstige Börsebetrieb abgewickelt werden; hierbei ist das Börseunternehmen ermächtigt, in diesen Bestimmungen den Euro als Währungseinheit festzulegen.

4.

Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.

5.

(Zu §§ 32 bis 44)

Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.

6.

Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA bzw. die FMA gemäß § 32 Abs. 2.

7.

(Zu §§ 49 und 50)

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte Börsekommissär ist Börsekommissär der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die am 30. November 1989 in die Wiener Börsekammer gewählten oder entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990) im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber 1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.

7a.

(zu § 57)

Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt, die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.

8.

(Zu § 65)

Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt erstmals für den 30. Juni 1990.

9.

(Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)

Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis 80 über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr einschließlich der Bestimmungen über den Prospekt für die Zulassung treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.

10.

(Zu §§ 87 bis 90)

Die §§ 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

11. a)

Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.

b)

Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.

c)

Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.

12.

(zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)

Hinsichtlich des auf Grund § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 von der Wiener Börsekammer erstellten Konventionalstrafvertrages gilt: Jede Vertragspartei ist ab dem 1. Oktober 1993 berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wiener Börsekammer das Vertragsverhältnis zu lösen. Auf zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (Einlangen der Erklärung bei der Börsekammer) bereits fällige Konventionalstrafen sind jedoch noch die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 anzuwenden.

13.

(zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 erlöschen die an bestehende Abwicklungsstellen gemäß § 4 KWG erteilten Konzessionen zum Betrieb von Bankgeschäften; jedoch sind auch nach diesem Zeitpunkt die im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 getätigten Geschäfte von Abwicklungsstellen, die von der Börsekammer gemäß der vorgenannten Bestimmung betraut wurden, Händlergeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Kapitalverkehrssteuergesetz, dRGBl. I, S 1058, in der geltenden Fassung.

14.

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Verordnungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.

15.

(Zu § 87 Abs. 2)

Emittenten, die den Voraussetzungen des § 906 Abs. 12 Satz 1 und 2 UGB entsprechen, sind von der Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 2, einen verkürzten Abschluss gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS vorzulegen, für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, ausgenommen.

16.

(Zu §§ 91, 91a und 92)

Unbeschadet des § 91 Abs. 1 3. Satz hat ein Aktionär dem Emittenten gemäß den §§ 91, 91a und 92 spätestens zwei Monate nach dem 20. April 2007 mitzuteilen, welchen Stimmrechts- und Eigenkapitalanteil er am Unternehmen des Emittenten zu diesem Zeitpunkt hält, es sei denn, er hat bereits vor diesem Zeitpunkt eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an den Emittenten gerichtet. Unbeschadet des § 93 Abs. 2 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens drei Monate nach dem 20. April 2007 bekannt.

17.

(Zu § 82 Abs. 4)

Ein Emittent mit Sitz in einem Drittland ist von der Veröffentlichung seines Jahresabschlusses und seines Lageberichtes gemäß § 82 Abs. 4 im Hinblick auf solche Schuldtitel ausgenommen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange

a)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;

b)

das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung der gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS nicht gesetzlich vorschreibt und

c)

die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 23 Abs. 4 Ziffer ii) der RL 2004/109/EG darüber gefasst hat, ob die gemäß der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS gleichwertig sind mit

aa)

den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungsstandards oder

bb)

den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.

18.

(Zu § 82 Abs. 4 und § 87)

§ 82 Abs. 4 und § 87 idF BGBl. I Nr. 19/2007 müssen erstmals auf Jahresfinanzberichte und Zwischenberichte angewendet werden, die für einen Zeitraum erstellt werden, der frühestens am 30. Juni 2007 endet. Für alle davor liegenden Zeiträume können hinsichtlich der Jahresabschlüsse und der Zwischenberichte die §§ 82ff BörseG idF BGBl. I Nr. 141/2006 weiterhin angewendet werden.

19.

(zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)

Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des amtlichen Handels und des geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Abs. 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 2 Abs. 2a ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 67 Abs. 2 Z 3a, 3b und 3c WAG 2007 einzuhalten.

20.

(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.

21.

(zum Entfall von § 69)

Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem § 69 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 entsprechenden Weise gewahrt bleibt.

22.

Bei Inkrafttreten des Bundesesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 hat jede Person, die Stimmrechtsanteile gemäß den §§ 91 und 92 oder Finanzinstrumente gemäß § 91a Abs. 1 hält und dabei eine in § 91 Abs. 2 genannte Schwelle erreicht oder überschreitet, dies innerhalb von zwei Monaten der FMA, dem Börseunternehmen und dem Emittenten zu melden. Dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt eine Meldung mit gleichlautender Schwelle erstattet wurde.

(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(Zu § 81a Abs. 1 Z 7)

Für Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb oder lit. b nicht vor dem 27. November 2015 mitgeteilt haben, beginnt die Frist von drei Monaten am 27. November 2015.

2.

(Zu § 81a Abs. 1 Z 7)

Emittenten, die einen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b oder lit. c auswählen und ihre Wahl den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vor dem 27. November 2015 mitgeteilt haben, sind von der Verpflichtung gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. d befreit, es sei denn, die betreffenden Emittenten wählen nach dem 27. November 2015 einen anderen Herkunftsmitgliedstaat.

3.

(Zu § 82 Abs. 4)

Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 82 Abs. 4 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.

4.

(Zu § 86 Abs. 1a)

Die OeKB hat den Zugang zu ihrem Speichersystem über das europäische elektronische Zugangsportal spätestens ab dem 1. Jänner 2018 sicherzustellen.

seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten