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Legende:
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Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist: Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:
Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist: Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist: