§ 86 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 86 BörseG (1weggefallen) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermittelnseit 03.01.2018 weggefallen. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.

(1a) Der Zugang zum Speichersystem der OeKB hat auch über das europäische elektronische Zugangsportal zu erfolgen.(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.

(3) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.

(4) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

1.

Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 3;

2.

Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 4.

Sie kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

(6) Die FMA ist im Rahmen der §§ 82 bis 94 befugt,

1.

von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der §§ 91a und 92 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;

2.

von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Z 1 mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;

3.

von der Geschäftsführung des Emittenten und den Inhabern von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne der §§ 91a und 92 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß den §§ 82 bis 94 gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;

4.

den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der §§ 82 bis 94 vom Emittenten nicht eingehalten wurden;

5.

den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die §§ 82 bis 94 verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;

6.

zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

7.

die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der §§ 91a und 92 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;

8.

Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung der §§ 82 bis 84 und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen;

9.

anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(7) Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 6 Z 1 von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.

(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben. Die FMA ist ermächtigt, der ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der §§ 81a bis 94 mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der §§ 81a bis 94 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.

(9) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
§ 86 BörseG (1weggefallen) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermittelnseit 03.01.2018 weggefallen. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.

(1a) Der Zugang zum Speichersystem der OeKB hat auch über das europäische elektronische Zugangsportal zu erfolgen.(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 92 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.

(3) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.

(4) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 3 und 4 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

1.

Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 3;

2.

Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 4.

Sie kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

(6) Die FMA ist im Rahmen der §§ 82 bis 94 befugt,

1.

von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der §§ 91a und 92 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;

2.

von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Z 1 mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;

3.

von der Geschäftsführung des Emittenten und den Inhabern von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne der §§ 91a und 92 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß den §§ 82 bis 94 gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;

4.

den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der §§ 82 bis 94 vom Emittenten nicht eingehalten wurden;

5.

den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die §§ 82 bis 94 verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;

6.

zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

7.

die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der §§ 91a und 92 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;

8.

Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung der §§ 82 bis 84 und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen;

9.

anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

(7) Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 6 Z 1 von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.

(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 82 bis 94 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die bei den zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben. Die FMA ist ermächtigt, der ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der §§ 81a bis 94 mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der §§ 81a bis 94 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.

(9) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 92 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 81a Abs. 3 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.

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