§ 82 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 66 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
  3. (3)Absatz 3Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
  4. (4)Absatz 4Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
    1. 1.Ziffer einsden geprüften Jahresabschluss;
    2. 2.Ziffer 2den Lagebericht;
    3. 3.Ziffer 3Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
      1. a)Litera adass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
      2. b)Litera bdass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
    Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von InsidergeschäftenEmittenten gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und Pensionskassen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
    1. 1.Ziffer einsseine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,
    2. 2.Ziffer 2interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
    3. 3.Ziffer 3geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
    (Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Ziffer 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Abs. 4 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2007 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48k bis 48n entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Absatz 4, veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Ziffer 3, zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2007 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß Paragraph 48 k bis 48n entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
  7. (7)Absatz 7Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
  8. (8)Absatz 8Die Veröffentlichung nach Abs. 4, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, § 87 Abs. 1 und 6, § 89 sowie § 93 Abs. 1 bis 5 sowie die Angabe des gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.Die Veröffentlichung nach Absatz 4,, Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Paragraph 87, Absatz eins und 6, Paragraph 89, sowie Paragraph 93, Absatz eins bis 5 sowie die Angabe des gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
  9. (8a)Absatz 8 aDer Emittent hat seinen gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 85 und 86 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.Der Emittent hat seinen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der Paragraphen 85 und 86 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.
  10. (9)Absatz 9Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Absatz 8, zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
  11. (10)Absatz 10Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3, § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.Sind Tatsachen gemäß Paragraph 82, Absatz 9, zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, zweiter Satz, Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 159, Absatz 3,, Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG.
  12. (11)Absatz 11Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3, ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
§ 82 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsJeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 66 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
  3. (3)Absatz 3Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
  4. (4)Absatz 4Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
    1. 1.Ziffer einsden geprüften Jahresabschluss;
    2. 2.Ziffer 2den Lagebericht;
    3. 3.Ziffer 3Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
      1. a)Litera adass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
      2. b)Litera bdass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
    Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von InsidergeschäftenEmittenten gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und Pensionskassen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
    1. 1.Ziffer einsseine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,
    2. 2.Ziffer 2interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
    3. 3.Ziffer 3geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
    (Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Ziffer 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Abs. 4 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2007 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48k bis 48n entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Absatz 4, veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Ziffer 3, zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2007 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß Paragraph 48 k bis 48n entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
  7. (7)Absatz 7Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
  8. (8)Absatz 8Die Veröffentlichung nach Abs. 4, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, § 87 Abs. 1 und 6, § 89 sowie § 93 Abs. 1 bis 5 sowie die Angabe des gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.Die Veröffentlichung nach Absatz 4,, Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Paragraph 87, Absatz eins und 6, Paragraph 89, sowie Paragraph 93, Absatz eins bis 5 sowie die Angabe des gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
  9. (8a)Absatz 8 aDer Emittent hat seinen gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 85 und 86 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.Der Emittent hat seinen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der Paragraphen 85 und 86 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.
  10. (9)Absatz 9Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Absatz 8, zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
  11. (10)Absatz 10Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3, § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.Sind Tatsachen gemäß Paragraph 82, Absatz 9, zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, zweiter Satz, Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 159, Absatz 3,, Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG.
  12. (11)Absatz 11Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3, ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
§ 82 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten