§ 75 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 75 BörseG (1weggefallen) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

2.

Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

3.

Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

4.

Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;

5.

Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

6.

Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

7.

Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

8.

Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

b)

für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;

c)

mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

d)

die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

e)

die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

f)

das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und

g)

der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(2) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMGseit 03.01.2018 weggefallen.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.07.2012 bis 02.01.2018
§ 75 BörseG (1weggefallen) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

1.

Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

2.

Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

3.

Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

4.

Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;

5.

Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

6.

Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

7.

Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

8.

Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

b)

für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;

c)

mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

d)

die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

e)

die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

f)

das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e wird dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und

g)

der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(2) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMGseit 03.01.2018 weggefallen.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)

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