§ 70 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig§ 70 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 02.01.2018
Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig§ 70 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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