§ 64a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß § 64 Abs. 2 erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes§ 64a BörseG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2013
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß § 64 Abs. 2 erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes§ 64a BörseG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.

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