§ 64 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 64 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handelseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
§ 64 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum amtlichen Handelseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig

1.

gegen die Versagung der Zulassung,

2.

gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 4 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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