§ 58 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 58 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen kann die Einrichtung automatisierter Handelssysteme beschließen, die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das System die Mitwirkung eines Sensals vorsieht, nur den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung stehen dürfenseit 03.01.2018 weggefallen. Die Börsemitglieder und Sensale haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem haben.

(2) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
§ 58 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen kann die Einrichtung automatisierter Handelssysteme beschließen, die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das System die Mitwirkung eines Sensals vorsieht, nur den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung stehen dürfenseit 03.01.2018 weggefallen. Die Börsemitglieder und Sensale haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem haben.

(2) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.

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